Satzung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
§ 1
Mitglieder des Stiftungsrats
(1) Mitglieder des Stiftungsrats sind
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
2. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
4. vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des
Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des
Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und
Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz
aus ihrer Mitte bestimmt werden,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
7. neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können sich jeweils durch ihre
Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen
Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder
Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Die Mitglieder des
Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 5 können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter
benennen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt mit legitimierender
Wirkung durch die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen
entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 2
Dauer des Stiftungsratsmandats
(1) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden für die Dauer der jeweiligen
Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die
Mitgliedschaft.
(2) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter der Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 werden für die Amtszeit von vier
Jahren bestellt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung der Nachfolgerin oder
des Nachfolgers im Amt.
(3) Sofern ein Stiftungsratsmitglied nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 oder eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Stiftungsratsmitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 von der
benennenden Stelle vor Ablauf des Mandats abberufen wird oder aus einem anderen Grund
vorzeitig ausscheidet, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
benannt und bestellt.
§ 3
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten,
die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.
(2) Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
1. die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
2. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
3. der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
4. die Änderung der Stiftungssatzung,
5. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
7. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
8. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von
Vergleichen,
9. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter.
10. die Mitgliedschaft der Stiftung in einer Organisation.
Für die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands kann die oder der Vorsitzende jederzeit
Auskünfte über die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und die Einsicht in alle
Geschäftsunterlagen verlangen sowie Weisungen erteilen. Die oder der Vorsitzende kann
hiermit auch ein anderes Mitglied des Stiftungsrats nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
beauftragen.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand
oder mit einzelnen Mitgliedern des Vorstands.
(4) Die Zustimmung zur Mitgliedschaft der Stiftung in einer Organisation eines
Stiftungsratsmitglieds ist ausgeschlossen. Die Zustimmung ist im Übrigen nur zu erteilen,
wenn die Mitgliedschaft für die Erfüllung des Stiftungszwecks von besonderer Bedeutung ist.
§ 4
Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die der Vorstand
im Auftrag der oder des Vorsitzenden einberuft. Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung muss außerdem einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats dies beantragt.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung und mindestens vier Wochen vor dem Termin der Sitzung. Auf Form und Frist
kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats verzichtet werden.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß
eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen
im Rahmen einer Videokonferenz gilt als Anwesenheit.
(4) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Beschlüsse im schriftlichen
Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern kein
Stiftungsratsmitglied widerspricht.
(5) Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so
hat die oder der Vorsitzende den anderen Stiftungsratsmitgliedern die Aufforderung zur
Stimmabgabe zuzuleiten. In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist eine angemessene Frist
für die Erklärung des Widerspruchs gegen das Verfahren und für die Stimmabgabe
festzulegen. Widersprechen Stiftungsratsmitglieder dem Verfahren nicht fristgemäß, so bleibt
ihr Widerspruch unbeachtet. Stiftungsratsmitglieder, die ihre Stimme nicht fristgemäß
abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der
Aufforderung zur Stimmabgabe hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen
Stiftungsratsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe
schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der
Mitglieder, die sich an einer schriftlichen Abstimmung oder an einer per E-Mail durchgeführten
Abstimmung beteiligt haben, gefasst, sofern das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung
für Engagement und Ehrenamt (BGBl. I S. 712, im Folgenden Errichtungsgesetz) und die
Satzung nichts anderes bestimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn der
Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder
Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil
bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat über die Mitwirkung unter Ausschluss
des betreffenden Mitglieds. Die Mitwirkung eines persönlich befangenen Mitglieds hat die
Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn die Mitwirkung des Mitglieds für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(8) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderungen,
bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht. Dies gilt auch für den Fall,
dass sich diese Mitglieder bei der Beschlussfassung enthalten haben. Die Ausübung des
Vetorechts muss das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch
den Stiftungsrat gegenüber den übrigen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich anzeigen. Die
Ausübung des Vetorechts ist innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung gegenüber
den übrigen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich zu begründen. Sofern die oder der Vorsitzende
feststellt, dass die Ausübung des Vetorechts die ordnungsgemäße Erfüllung des
Stiftungszwecks gefährdet, ist innerhalb von zehn Wochen nach Beschlussfassung ein neuer
Beschluss zu fassen. Hat das Mitglied, das das Vetorecht ausübt, nicht selbst an der Sitzung
teilgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dem Mitglied den Wortlaut und das Ergebnis
des Beschlusses innerhalb von drei Tagen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. In diesem
Fall beginnen die Fristen zur Ausübung und Begründung des Vetorechts sowie zur neuen
Beschlussfassung mit Zugang der Mitteilung über die Beschlussfassung.
(9) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
oder dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten.
(10) Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eine
Geschäftsordnung geben.
§ 5
Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt.
(3) Wiederbestellungen sind mögliche.
(4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre
und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
(5) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu
bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem
von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(6) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
§ 6
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden
Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere
1. die zeitgerechte Aufstellung von Haushalts- und Stellenplänen vor Abschluss des
Geschäftsjahres,
2. die zeitgerechte Erstellung einer Jahresrechnung und eines Berichts über die Erfüllung
des Stiftungszwecks,
3. die Leitung der Geschäftsstelle, insbesondere Abschluss, Änderung, Aufhebung oder
Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen,
4. die Erstellung des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
5. die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln,
6. die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der
Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung nach außen jeweils allein. Für Rechtsgeschäfte, die die
Stiftung mit mehr als 10 000 Euro verpflichten, vertreten die Vorstandsmitglieder die Stiftung
gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand beruft die Sitzungen des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der oder
dem jeweiligen Vorsitzenden ein, bereitet die Sitzungen vor und nimmt an ihnen ohne
Stimmrecht teil.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit für die Stiftung dem Stiftungsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen und das
andere Vorstandsmitglied hierüber zu informieren. Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds
in der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsgremium eines Stiftungsrats- oder
Fachbeiratsmitglieds ist unzulässig.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des
Stiftungsrats unterliegt.
§ 7
Fachbeiräte
(1) Zur fachlichen Beratung der Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können
Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Zahl der Fachbeiräte sollte drei nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Stiftungsrat für die Dauer von bis zu drei
Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Abberufung eines Mitglieds eines
Fachbeirats erfolgt durch den Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung kann nur
aus wichtigem Grund erfolgen. Dem abberufenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(3) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nr. 7 wählen aus ihrer Mitte für jeden Fachbeirat
jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder der Fachbeiräte wählen
jeweils aus ihrer Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die oder der jeweilige Vorsitzende beruft die Fachbeiratssitzungen in Abstimmung mit
dem Vorstand ein. Die Fachbeiräte tagen in der Regel einmal im Jahr. Auf schriftliche
Aufforderung der oder des Vorsitzenden des Stiftungsrats oder des Vorstands ist der
Fachbeirat innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen
der Fachbeiräte beratend teilzunehmen.
(6) Die Fachbeiräte geben ihre Empfehlungen auf der Basis von Beschlüssen, die mit
einfacher Mehrheit gefasst werden. Sondervoten sind dem Beschluss zur Ergänzung
hinzuzufügen.
(7) Die Protokolle der Fachbeiratssitzungen sind von der oder dem jeweiligen
Vorsitzenden zu genehmigen und der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats und dem
Vorstand zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Fachbeiräte können sich jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnungen unterliegen der Zustimmung des
Vorstands und des Stiftungsrats.
(9) Die Mitglieder eines Fachbeirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen
entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 8
Pflichten der Organmitglieder
Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Vorstands, und der Fachbeiräte verpflichten sich bei
Übernahme ihrer Ämter, nach bestem Wissen und Gewissen den Stiftungszweck zu erfüllen
und alles zu tun, um die Interessen der Stiftung zu fördern, sowie alles zu unterlassen, was
der Stiftung schaden könnte. Sie sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit
durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderung
Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand des
Errichtungsgesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Stiftungsrats am 11.11.2020 in Kraft.